AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MISCHFABRIK GmbH

 

 

1. Allgemeines

a. Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MISCHFABRIK GmbH mit Kunden (im Folgenden „Kunde“), insbesondere Lieferung von Material oder Einräumung von Nutzungsrechten. Die AGB gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

b. Diese AGB gelten ausschließlich. Die Wirkung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Mischfabrik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch, wenn die Mischfabrik GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

c. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden gegenüber der Mischfabrik GmbH abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

d. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der Mischfabrik GmbH maßgebend.

e. Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der Mischfabrik GmbH.

 

2. Honorar Rechnungsstellung

a. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.

b. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer.

c. Das Honorar ist mit Abnahme des Materials oder nach Projektabschluss sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Äußerst sich der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials, so gilt die Abnahme als erfolgt.

d. Bei Projekten die einen zeitlichen Gesamtaufwand (Konzeption bis Fertigstellung) ab sechs Wochen überschreiten, werden 30 % des im Angebot veranschlagten Gesamtbetrages nach Abnahme des Storyboards fällig und weitere 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der fertigen Fassung sofort nach Erstellung der
„Restbetragsrechnung“ fällig.

e. Tritt während der Herstellung der Produktion ein von der Mischfabrik GmbH nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert, ist trotz fehlender Verpflichtung zur Leistung der Anspruch auf Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises geschuldet. Der Gesamtpreis vermindert sich um die Aufwendungen, die auf Grund des Erlöschens der Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind.

f. Löst sich der Kunde zum Beispiel aus individualvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Gründen bis zu drei Werktage vor geplantem Drehbeginn vom Vertrag, wird 50% der vereinbarten Vergütung als Ausfallvergütung fällig. Danach wird die volle Vergütung fällig.

 

3. Einräumung von Nutzungsrechten

a. Die Rechte an dem gegenständlichen Material werden nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mischfabrik GmbH gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.

b. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Mischfabrik GmbH auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG) oder es sich um Rechte an Filmwerken handelt.

c. Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mischfabrik GmbH zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Produktionsfirma nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.

d. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

e. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

f. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Mischfabrik GmbH ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, zumindest aber die Nutzung des ihm veröffentlichten Materials (Beiträge, Texte, Fotos) zum Zwecke der eigenen Reputation uneingeschränkt zu gewähren.

 

4. Fremdmaterial

a. Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument (Datei) wird von der Mischfabrik GmbH als endgültige Fassung angesehen, solange nichts anders Lautendes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.

b. Die Mischfabrik GmbH darf Fremdmaterial zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben.

 

5. Material

a. Mit vollständiger Bezahlung der im Produktionsvertrag vereinbarten Vergütung (einschließlich etwaiger vom Kunden zu erstattender Auslagen) erhält der Kunde an demjenigen Datenträger, auf dem die Produktion abgespeichert ist das alleinige Eigentum. Das – gleich, in welcher Form – verkörperte Begleitmaterial hingegen bleibt im Eigentum der Mischfabrik GmbH.

b. Die Daten des Kunden werden ab Abgabe des Endproduktes für 6 Monate auf Servern archiviert. Soll das Begleitmaterial länger als 6 Monate ab der Abgabe gespeichert werden, kann der Archivierungszeitraum auf Anfrage für einen Preis von 0,99 EUR pro Gigabyte und Jahr verlängert werden. Die fertigen Produktionen bleiben gespeichert.

c. Das Begleitmaterial und die freien Nutzungsrechte hierfür, können zu einem Aufpreis der Produktionskosten von +20% erworben werden.

 

6. Produktionsangebote

a. Angebote der Mischfabrik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Produktbeschreibungen und Unterlagen überlassen werden. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Erst nach Zusage des Auftraggebers werden Posten konkret recherchiert und gegebenenfalls angepasst. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.

b. Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus Aufträgen nichts anderes ergibt, ist die Mischfabrik GmbH berechtigt, diese Vertragsangebote innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Beginn mit der Leistung erfolgen.

c. Anfallende GEMA-Gebühren für verwendete Musikstücke sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

 

7. Haftung

a. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Mischfabrik GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b. Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an die Mischfabrik GmbH. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

c. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

d. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehen den Schaden und stellt die Mischfabrik GmbH von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

e. Unterbleibt die Namensnennung der Mischfabrik GmbH nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Produktionsfirma Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

f. Für den Fall, dass die Mischfabrik GmbH durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Produktionsfirma und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Produktionsfirma für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft die Mischfabrik GmbH dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der Produktionsfirma resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

g. Die Mischfabrik GmbH übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials. Sofern die Dreharbeiten aus Gründen, die die Mischfabrik GmbH nicht zu verantworten hat (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.), abgebrochen werden, ist das volle Honorar zu zahlen. Für Schäden, die durch einen frühzeitigen Drehabbruch entstanden sind, übernimmt die Mischfabrik GmbH keinerlei Haftung.

 

8. Gewährleistung

a. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

b. Bei Mangelbeseitigung bzw. Ablieferung eines Ersatzprodukts durch die Mischfabrik GmbH wird der Kunde das Leistungsergebnis bzw. das Ersatzprodukt innerhalb von einer Woche überprüfen und – im Falle der erfolgreichen Mangelbeseitigung bzw. der Mangelfreiheit des Ersatzprodukts – innerhalb einer weiteren Woche den Erfolg der Nacherfüllung schriftlich oder per Telefax bestätigen. Wenn der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder den zu beseitigenden Sachmangel nicht als fortbestehend rügt, gilt die Mangelbeseitigung als erfolgreich vorgenommen. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgemäß den zu beseitigenden Sachmangel als weiterhin fortbestehend an, ist die Mischfabrik GmbH zu einem zweiten Versuch der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung eines Ersatzprodukts) innerhalb angemessener Frist berechtigt. Für diesen zweiten Versuch gilt dieselbe Frist.

c. Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde unter Beachtung dieser Geschäftsbedingungen die weiteren gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

d. Macht der Kunde nach dem Fehlschlagen des zweiten Versuchs der Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Produktion beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. In diesem Fall sind ein Rücktritt vom Vertrag sowie ein Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Ersatz der für eine Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen. Der von derMischfabrik GmbH zu leistende Schadensersatz beschränkt sich im vorbezeichneten Fall auf die Differenz zwischen der vom Kunden für die mangelbehaftete Produktion bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert dieser Produktion.

e. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Mischfabrik GmbH übernimmt daher keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Kunde die Mischfabrik GmbH von möglichen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Mischfabrik GmbH trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

f. Die Mischfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Produktionsfirma angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Mischfabrik GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

g. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk-und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Mischfabrik GmbH durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Produktionsfirma Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat.

h. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Mischfabrik GmbH. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Mischfabrik GmbH verletzt wurde.

i. Falls das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich oder der Mischfabrik GmbH nicht sinnvoll erscheint, ist diese Verzögerung von der Mischfabrik GmbH nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten) zu zeitlichen Verzögerungen kommt.

j. Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass der Kunde in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt, insbesondere den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mangelerkennung zweckdienlichen Informationen mitteilt und darlegt.

k. Werden vom Kunden Änderungen an der hergestellten Produktion vorgenommen, insbesondere Bestandteile der Produktion ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung.

 

9. Gewährleistung für Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

Der Kunde wird die Mischfabrik GmbH unverzüglich schriftlich oder per E-Mail umfassend informieren, falls Dritte ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Der Kunde ermächtigt die Mischfabrik GmbH bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen, sofern eine ausschließlich von der Mischfabrik GmbH zu vertretende Schutzrechtsverletzung in Streit steht. Macht die Mischfabrik GmbH von dieser in unserem Ermessen stehenden Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung insgesamt oder teilweise anerkennen.

 

10. Schlussbestimmung

a. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

b. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

c. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Traunstein.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MISCHFABRIK GmbH für FREIE MITARBEITER

 

 

1. Allgemeines

a. Diese nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MISCHFABRIK GmbH mit freien Mitarbeitern. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mischfabrik GmbH.

b. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Wirkung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des freien Mitarbeiters ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des freien Mitarbeiters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Mischfabrik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch, wenn die Mischfabrik GmbH in Kenntnis der AGB des freien Mitarbeiters die Leistung vorbehaltlos erbringt.

c. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom freien Mitarbeiter gegenüber der Mischfabrik GmbH abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

d. Individuelle Vereinbarungen mit dem freien Mitarbeiter haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die Mischfabrik GmbH maßgebend.

2. Leistungen

a. Sämtliche freie Mitarbeiter, insbesondere Kamerateams, Editoren, Stuntteams, Pyrotechniker und Autoren, verpflichten sich, die Mischfabrik GmbH über KSK-Pflichtabgaben zu informieren. Falschangaben führen zur späteren Rechnungsstellung der Mischfabrik GmbH an den freien Mitarbeiter.

b. Die Vergütung der freien Mitarbeiter erfolgt gemäß branchenüblicher Tagessätze. Diese werden vor Projektbeginn festgelegt und sind damit für beide Seiten bindend. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Die Mischfabrik GmbH behält sich vor, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Arbeitstage die Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.

c. Wenn Projekte insbesondere auf Grund höherer Gewalt, Wetterlage, ernsthafter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nicht durchgeführt werden können, ist die Mischfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Dasselbe gilt, wenn sich der Projektbeginn um mehr als 3 Tage verzögert.
Nach Drehbeginn tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht der Mischfabrik GmbH zur jederzeitigen Kündigung des Auftrags.
Die Mischfabrik GmbH hat in keinem Fall ein Ausfallhonorar zu bezahlen.

d. Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt die Mischfabrik GmbH. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

e. Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet die Mischfabrik GmbH gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt die Produktionsfirma sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge.

 

3. Haftung

a. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Mischfabrik GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b. Auf Schadensersatz haftet die Mischfabrik GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Mischfabrik GmbH nur
i. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
ii. für Schäden aus der Verletzung eines der wesentlichen Vertragspflichten
(Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c. Die sich aus b. Ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Mischfabrik GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat.

d. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehen den Schaden und stellt die Mischfabrik GmbH von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

 

4. Abtretung

a. Der freie Mitarbeiter kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der Mischfabrik GmbH abtreten.

b. Die Mischfabrik GmbH ist berechtigt, sämtliche aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und Rechte auf Dritte zu übertragen. Die Mischfabrik GmbH wird dafür Sorge tragen, dass dem freien Mitarbeiter hieraus keine Nachteile entstehen.

 

5. Schlussbestimmung

a. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

b. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

c. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Recht ist ausgeschlossen.

d. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Traunstein.

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